§ 1 - Teilnahmeberechtigt
sind Töpfer, Kunsthandwerker und Künstler, die ihre Kunst /ihr
Kunsthandwerk hauptberuflich ausüben oder auf den Umsatz aus dem Verkauf
ihre Arbeiten für ihren Lebensunterhalt existenziell angewiesen sind.
Nebenberufliche Kunsthandwerker, die ein festes Einkommen aus anderer
Quelle beziehen, sind nicht auf Einkünfte dieser Märkte angewiesen.
§ 2 -
Eine gewerbliche Anmeldung oder die Künstleranerkennung beim Finanzamt muss nachgewiesen werden.
§ 3 -
Töpfer müssen eine qualifizierte
Ausbildung nachweisen (VHS o.ä. Kurse, Keramikerklassen in Kunstschulen
ohne anerkannten Abschluss, Autodidaktismus qualifizieren nicht) und
sollten nach dem gültigen Handwerksrecht in der Handwerksrolle eingetragen
sein oder einen entsprechenden Status (Diplom) nachweisen können. Das gilt
für alle Techniken des Töpferhandwerks.
§ 4 -
Bereich Schmuck:
Hersteller von Gold- und
Silberschmuck müssen eine fundierte Ausbildung nachweisen (mindestens
Gesellenbrief). Autodidakten werden nicht zugelassen. Aus fertig gekauften
Einzelteilen zusammengestellter Schmuck, Modeschmuck aus Plastik und
ähnliches ist nicht zugelassen. (Siehe § 5)
§ 5 - Handelsware ist nicht zugelassen!!! auch nicht als dekoratives Nebenprodukt aus
befreundeter Werkstatt. Ausnahmen: Eindeutig zuordenbares Zubehör wie
Duftöle, Honiglöffel u.ä., das in Verbindung mit eigenen Produkten verkauft
wird. Sollte auch nur teilweise Handelsware gefunden werden, kann dies zum
Marktverweis ohne Erstattung der Kosten führen.
§ 6 -
Die angebotenen Arbeiten müssen in
eigener Werkstatt entworfen und hergestellt sein. Giesskeramik ist als Teil des Keramikhandwerks nur zugelassen,
wenn die Formen nachweislich auf eigenen Entwürfen beruhen.
§ 12 - Die persönliche Anwesenheit der Kunsthandwerker auf einem Markt ist
grundsätzlich erwünscht. Nur in Ausnahmefällen werden andere Personen wie
Lebensgefährten oder Angestellte, die selbst Handwerker oder Künstler sind,
als alleinige Stellvertreter akzeptiert. Reine Verkäufer auf Lohn- oder
Kommissionsbasis sind Händler und entsprechen somit nicht der Grundidee
eines dieser Märkte.
§ 13 - Stände: Die Stände werden nicht gestellt. Aus
Sicherheitsgründen sind Gartenpavillons (3 x 3 m, Plastik, Alu-Stangen)
nicht zugelassen.
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